Unterhaltsleitlinien und Informationen zum Familienrecht

Düsseldorfer Tabelle:

Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2011) mit den Zahlbeträgen für ein 1. und 2., ein 3. und ab dem 4. Kind.
Die Tabelle berücksichtigt gegenüber der Tabelle 2010 die Anhebung der Selbstbehaltssätze für Erwerbstätige von 900 auf 950 EUR und die Erhöhung des Gesamtunterhaltsbedarfs eines Studierenden von 640 auf 670 EUR. Sie gilt auch für das Jahr 2012 unverändert fort, siehe bitte Pressemeldung des OLG Düsseldorf vom 12.12.2011.

Hinweis für Unterhaltsverpflichtete bei Vorliegen eines "Alttitels":

Einen dynamisierten Unterhaltstitel aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 brauchen Sie nicht umschreiben zu lassen. Sie können nachfolgender Formel umrechnen (weitere Informationen hierzu finden Sie in Anmerkung E zur Düsseldorfer Tabelle):

      (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100
      geteilt durch den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
      = Prozentsatz neu

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der bundesdeutschen Obergerichte
(nach Regionen) - Rechtsstand 01.01.2011:

Berlin/Brandenburg

Norddeutschland

West- und Süddeutschland

Mitteldeutschland

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der bundesdeutschen Obergerichte
(nach Regionen) - Rechtsstand 01.01.2010:

Berlin/Brandenburg

Norddeutschland

West- und Süddeutschland

Mitteldeutschland

Hier finden Sie die Unterhaltsleitlinien der bundesdeutschen Obergerichte
(Rechtsstand bis 31.12.2009):

Leitlinien vor der Unterhaltsrechtsreform
(Rechtsstand bis 31.12.2007):


Zur Unterhaltsrechtsreform (in Kraft getreten zum 01.01.2008):


Hinweise zur Ehescheidung:


Sorgerecht


Zum Versorgungsausgleich seit dem 01.09.2009:

  • Zum 01.09.2009 ist die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Der Versorgungsausgleich ist nunmehr gerechter ausgestaltet. Während der Ehezeit erworbene Anwartschaften werden jetzt intern (und nur noch im Ausnahmefall extern) geteilt, d.h. der jeweils andere Ehegatte erhält ein eigenes Anwartschaftsrecht gegenüber dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
  • Für die Praxis erfreulich ist, dass der Versorgungsausgleich nach neuem Recht unter bestimmten Voraussetzungen von der Ehesache abgetrennt werden kann, § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG.
  • Die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung von ehevertraglichen Vereinbarungen der Eheleute betreffend den Versorgungsausgleich (z.B. Ausschluss des Versorgungsausgleichs) sind nunmehr deutlich erleichtert.
  • Bei Kurzehen (bis zu 3 Jahren Ehedauer) findet kein Versorgungsausgleich mehr statt, es sei denn ein Ehegatte beantragt dessen Durchführung.
  • Gesetzestext: Versorgungsausgleichsgesetz

Das reformierte Güterrecht seit dem 01.09.2009:

  • Ebenfalls zum 01.09.2009 ist die Reform des Zugewinnausgleichs in Kraft getreten. Danach findet jetzt auch ein negatives Anfangsvermögen (= Schulden) Berücksichtigung im Vermögensvergleich bei Eheende. Das System ist dadurch gerechter geworden.
  • Ferner ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte jetzt vor Vermögensmanipulationen geschützt, indem weitergehende Auskunfts- und Belegansprüche festgeschrieben sind. In diesem Zusammenhang wurde auch der vorläufige Rechtsschutz gestärkt.