Ehe-, Scheidungs- und Familienrecht
Lebenspartnerschaften

Online Formular zur Scheidung

Rechtsanwalt Kolb ist seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft Familienrechtler. Er beschäftigte sich bereits im Studium in Lausanne/Schweiz sowie als Referendar im OLG-Bezirk Bamberg intensiv mit dem Familienrecht.

Als Fachanwalt für Familienrecht und langjähriges Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV bietet er Ihnen qualifizierte, auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung und Rechtsvertretung in sämtlichen Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Familiensachen sowie im Erbrecht:

Das Scheidungsrecht und das Familienverfahrensrecht haben sich zum 01.09.2009 erheblich geändert. Ihr Fachanwalt Ernst Andreas Kolb kennt die Änderungen und die Auswirkungen für Sie. Bitte vertrauen Sie sich bei Ihrer Familiensache nicht irgendeiner Rechtsberatung an. Familienrecht ist existenziell. Hier ist der Fachmann gefragt, der auch die Auswirkungen des Familienrechts auf andere Rechtsgebiete sachkundig beurteilen kann. Familienrecht ist auch Richterrecht. Fachanwalt Ernst Andreas Kolb kennt die wesentlichen Entscheidungen, damit auch Ihr individueller Fall zu einem optimalen Ergebnis gelangt.


Es geht um Unterhalt?

Lesen Sie bitte zur Unterhaltsrechtsreform den Fachartikel von RAuFAFamR E. A. Kolb.
AKTUELL kann es für Sie von erheblichem finanziellem Nutzen sein, wenn Sie sich vom Spezialisten Ihres Vertrauens über die nach der Reform eröffneten Möglichkeiten einer Abänderungsklage beim Ehegattenunterhalt beraten lassen! Das gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshofs (BGH) dem sogenannten "Altersphasenmodell" nunmehr die endgültige Absage erteilt hat. Jüngst hat das Bundesverfassungsgericht der vom BGH eingeführten "Drittelmethode" die Absage erteilt. Folglich gibt es langfristig einerseits nur noch unter besonderen Voraussetzungen Unterhalt, auf der anderen Seite ist es wieder schwieriger geworden, bestehende Unterhaltstitel abändern zu lassen.
Ihr Fachanwalt Ernst Andreas Kolb kennt die Details. Diese Kenntnis helfen Ihnen sowohl, wenn Sie Unterhalt geltend machen wollen, als auch wenn Sie Unterhaltsansprüche abwehren müssen.

Wenn Sie getrennt leben oder geschieden sind, können Sie möglicherweise von Ihrem/Ihrer Partner/in Unterhalt fordern oder müssen dessen/deren Unterhaltsansprüche abwehren. Von besonderem Interesse ist hier der Unterhalt für Kindesbetreuung, der nach neuem Recht - sowohl bei der Betreuung ehelicher als auch bei der Betreuung nichtehelicher Kinder für mindestens drei Jahre ab Kindesgeburt zusteht.

Minderjährige Kinder haben in der Regel Anspruch auf Unterhalt gegenüber demjenigen Elternteil, bei dem sie nicht leben. Die Höhe der Unterhaltsansprüche richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle.
Auch als Volljährige(r) können Sie von Ihren Eltern unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsunterhalt fordern.

Das sind die familienpolitischen Neuerungen 2010 mit In-Kraft-Treten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes.

Hier finden Sie sämtliche Unterhaltsleitlinien.


Sie wollen eine Ehe eingehen?

Wenn Sie eine Ehe eingehen oder eine Lebenspartnerschaft begründen sollen, aber nicht um die Rechtsfolgen wissen, die sich aus diesem Schritt für Sie und Ihre/n Partner/in ergeben, dann sollten Sie sich umfassend beraten lassen, auch über die steuerlichen und erbrechtlichen Aspekte!

Möglicherweise empfiehlt sich in Ihrer konkreten Situation ein Ehevertrag, z.B. weil Sie ein Unternehmen aufgebaut haben oder eine Erbschaft erwarten, die während der Ehezeit erheblich an Wert gewinnen wird. Es muss dabei nicht immer gleich auf die Gütertrennung zurückgegriffen werden. Die meist elegantere Möglichkeit ist, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren.

Auch wenn Sie schon verheiratet sind, können Sie einen Ehevertrag schließen. Mitunter empfliehlt sich dieser Schritt gerade nach langjähriger Ehe, weil sich die ehelichen Verhältnisse seit der Eheschließung erheblich verändert haben.


Es geht um eine Ehescheidung?

Wenn Sie sich scheiden lassen bzw. Ihre Lebenspartnerschaft aufheben wollen, dann gilt es, nicht voreilig und unüberlegt zu handeln. Selbst wenn der Fall noch so vermeintlich klar ist, können sich nach einer umfassenden Beratung Gesichtspunkte ergeben, die Sie noch gar nicht bedacht haben.

Die rechtlichen Folgen einer Scheidung gehen meist weiter, als man denkt. Daher empfiehlt es sich, schon nach der Trennung zum Anwalt zu gehen. An dieser Stelle lassen sich die entscheidenden Weichen noch stellen und schwerwiegende persönliche wie wirtschaftliche Fehler vermeiden.

Grundsätzlich lässt sich zwar sagen, dass in den Fällen, in denen der/die Partner/in einverstanden ist und man schon längere Zeit voneinander getrennt lebt, eine einvernehmliche Scheidung möglich und auch die kostengünstigste Lösung ist. Leider ist in der Öffentlichkeit die Meinung verbreitet, beide Eheleute könnten einen gemeinsamen Anwalt nehmen. Das ist unzulässig und stellt eine Straftat dar! Bitte lesen Sie hierzu folgenden Hinweis!

Der Gesetzgeber stellt das auch nicht ohne Grund unter Strafe. Selbst wenn nur ein Ehepartner einen Anwalt mit der Einreichung des Ehescheidungsantrages beauftragt, so empfiehlt es sich für die nicht anwaltlich vertretene Partei, zumindest eine Erstberatung bei einem "eigenen" und unabhängigen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Mit einer Trennung/Scheidung hängen vielfältige Rechtsfragen zusammen, die es verdienen, zumindest einmal individuell angesprochen zu werden!

Hier finden Sie weitere Hinweise zur Ehescheidung.

Einen Scheidungskostenrechner finden Sie hier.

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Ihr/e Partner/in ist nicht einverstanden?

Vor den Familiengerichten herrscht nicht nur Anwaltszwang, im Falle einer "streitigen" Scheidung ist qualifizierte anwaltliche Begleitung auch unumgänglich. Eine Scheidung ist komplex, es geht um widerstreitende Interessen und weit reichende Rechte, mitunter auch Rechte Dritter.

Darüber hinaus sollten Sie getrost an eine Mediation denken. Mit deren Hilfe lässt sich möglicherweise ein gegenseitiges Einvernehmen in Bezug auf die Details der endgültigen Trennung außer- bzw. vorgerichtlich herstellen. Das spart Zeit und Kosten - und in der Regel weiteren erbitterten Streit - insbesondere wenn es auch um Ihre Kinder geht!

Hier finden Sie weitere Hinweise zur Ehescheidung.

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Es geht um Ihren Vermögensausgleich?

Gerade beim Zugewinnausgleich gilt es, sorgfältig vorzugehen, um nicht vom anderen Partner anlässlich der Scheidung übervorteilt zu werden. Wenn Sie oder Ihr/e Partner/in in erster Linie erst in der Ehe Vermögen erworben haben, lohnt sich eine klärende Beratung. Was anlässlich der Scheidung oder innerhalb von drei Jahren nach deren Rechtskraft versäumt wird, kann nicht mehr nachgeholt werden.
Zudem zeigt die Erfahrung, dass in beinahe allen Fällen schon in der Trennungszeit eine faire usgleichsregelung geschaffen werden kann, die alle Beteiligten Zeit und Geld sparen hilft.


Es geht um Ihre Kinder, das Sorgerecht oder den Kindesumgang?

Wer "behält" die Kinder, wann und wie häufig darf - oder muss! - der andere Elternteil die Kinder besuchen bzw. zu sich holen?
Die gemeinsame elterliche Sorge ist bei Eheleuten der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall, so dass es nach einer Trennung bzw. Scheidung erheblicher kindeswohlbezogener Argumente bedarf, die alleinige Übertragung des Sorgerechts beim Familiengericht durchzusetzen.

Bei nicht miteinander verheirateten Kindeseltern galt bisher der Grundsatz, dass die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhält, wenn nicht eine gemeinesame Sorgeerklärung beider Eltern abgegeben wird. Hatte also die Kindesmutter die Zustimmung zur Mitübertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater verweigert, dann hatte dieser faktisch keine Chance, zu einem späteren Zeitpunkt die Mitsorge familiengerichtlich durchzusetzen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09) entgegengetreten und hat die bisherige gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärt. Nunmehr ist es für Väter möglich, die (Mit-)Sorge beim Familiengericht zu beantragen. Allerdings kann und wird dieser Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Besteht also keine Beziehung zwischen Kindesvater und Kind, z.B. weil der Vater bereits bei Geburt nicht mehr mit der Mutter zusammenlebte, so sind die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Sorgerechtsübertragung auch im Anschluss an die BVerfG-Entscheidung eher gering.
Der Gesetzgeber ist zwar vom BVerfG aufgefordert worden, eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Es steht aber nicht zu erwarten, dass - wie in vielen europäischen Nachbarländern - die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Regelfall werden wird. Die zu erwartende deutsche Lösung widerspricht übrigens nicht geltendem Europarecht. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2010 (Rechtssache C-400/10 PU) entschieden, dass nationale Regelungen zum Sorgerecht dann europarechtskonform sind, wenn ein nicht sogleich sorgeberechtigter Kindesvater die Möglichkeit hat, das Sorgerecht beim Familiengericht zu beantragen.

Auch Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechts sind nicht unlösbar. Hier bieten sich außergerichtliche Einigungsversuche unter Vermittlung der Jugendämter ebenso an wie ggf. auch ein Eilverfahren.
Im Zweifelsfall lohnt es sich, das Familiengericht mit anwaltlicher Unterstützung anzurufen. Bitte bedenken Sie: Das Jugendamt ist eine Behörde, das Familiengericht und Ihr Anwalt sind unabhängige Organe der Rechtspflege!

Hier finden Sie einen Online-Umgangskalender.

Auch folgende Fragen sind bei einer Trennung/Scheidung von großer Bedeutung:

  • Wer behält die eheliche Wohnung bzw. das Haus und die Haushaltsgegenstände?
  • Was ist unter Versorgungsausgleich zu verstehen?
  • Welche erbrechtlichen Lösungen bieten sich für Eheleute, Paare und Lebenspartner an?

Selbstverständlich finden Sie hier fachlich kompetente und erfahrene Rechtsberatung und -vertretung auch in Sachen Adoption, Vaterschaftsanfechtung bzw. -feststellung und Elternunterhalt.

Bei uns dürfen Sie Kompetenz in allen Belangen rund um das Ehe- und Familienrecht unter besonderer Beachtung der angrenzenden Rechtsgebiete (z.B. Steuerrecht) erwarten!